Parlamentarisches Lexikon
Aktuelle Stunde
Die Aktuelle Stunde ist ein Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Regierung. Eine Fraktion kann zu einer Frage der aktuellen Landespolitik eine Aussprache im Landtag beantragen. Das Antragsrecht wechselt unter den Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke im Präsidium des Landtages (§ 60 Abs. 2 und Anlage 3 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg.) Für uns bedeutet dies ungefähr alle 6 Monate ein Thema bestimmen zu können.
Anfragen
Anfragen sind Auskunftsbegehren von Abgeordneten an die Regierung und damit eine Möglichkeit, Kontrolle gegenüber der Regierung auszuüben.
Große Anfragen
Große Anfragen beinhalten einen ganzen Fragenkatalog zu einem Sachverhalt. Sie können von einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments schriftlich oder in elektronischer Form über den Präsidenten an die Landesregierung eingereicht werden. Die Landesregierung hat drei Monate Zeit sie ausführlich und schriftlich zu beantworten (§ 56 und 57 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Kleine Anfragen
Kleine Anfragen kann jeder Abgeordnete einbringen. Sie müssen knapp formuliert sein und dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die Landesregierung muss sie binnen vier Wochen schriftlich beantworten. Antwortet die Landesregierung nicht in der vorgegebenen Frist, setzt der Präsident die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung (§ 58 und 59 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Mündliche Anfragen
Mündliche Anfragen sind bis eine Woche vor dem Plenum schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen und während einer Plenarsitzung in einer Fragestunde durch die Landesregierung mündlich zu beantworten. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich zu beantworten (§ 60 Abs. 1 und Anlage 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Dringliche Anfragen
Zur Erörterung von Themen von besonders dringendem öffentlichen Interesse können Anfragen noch kurzfristig (zwei Werktage vor einer Plenarsitzung) eingebracht werden. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen (Anlage 2 (2) zur Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Anhörung
Eine Anhörung ist ein Verfahren der (Fach-)Ausschüsse zur Vertiefung der Problemkenntnis und Unterstützung der Entscheidungsfindung der Abgeordneten. Ein Ausschuss kann beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreter betroffener Interessen, anzuhören (§ 81 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Anträge
Ein Antrag ist ein von Abgeordneten in die parlamentarische Arbeit eingebrachter Beratungsgegenstand, der darauf abzielt, die Landesregierung aufzufordern, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden, oder der den Ablauf des parlamentarischen Geschehens betrifft (§ 40 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg ).
Entschließungsantrag
Ein Entschließungsantrag ist ein Antrag, der darauf abzielt, zu einer Meinungsäußerung oder Absichtserklärung des Parlaments zu kommen. Sie können bis zum Ende der Aussprache eingereicht aber nicht an einen Ausschuss überwiesen werden (§ 40 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg ).
Änderungsantrag
Änderungsanträge können von jedem Abgeordneten, dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion oder einem Ausschuss gestellt werden. Sie können bis zum Abschluss der Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, eingereicht werden. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig. Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen (§ 48 und Anlage 9 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Enquetekommission
Enquetekommissionen sollen die eigenständige Informationsgewinnung des Parlaments zu komplexen Sachverhalten sichern. Sie werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt, und können zur Hälfte aus unabhängigen Experten bestehen. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit oder spätestens drei Monate vor Ende der Wahlperiode erstattet die Enquetekommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen. Im Allgemeinen tagen die Enquetekommissionen in öffentlicher Sitzung (Gesetz über die Enquetekommissionen des Landtages Brandenburg).
Fragestunde
In einer Fragestunde richten die Abgeordneten kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung, die diese ebenso kurz mündlich beantwortet. Die Anfragen sind spätestens eine Woche vor der Fragestunde beim Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Können mündliche Anfragen aus Zeitgründen nicht mehr beantwortet werden, werden die Antworten schriftlich nachgereicht (§ 60 Abs. 1 und Anlage 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg)
Sondersitzung des Ausschusses
Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. In dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag ausnahmsweise in der sitzungsfreien Zeit einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt (§ 77 Abs. 4 und 5 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Untersuchungsausschuss
Ein Untersuchungsausschuss dient vorwiegend der parlamentarischen Kontrolle der Regierung. Er soll die Verantwortung für Missstände aufdecken. Untersuchungsausschüsse müssen eingesetzt werden, wenn ein Fünftel der Abgeordneten es verlangt (Artikel 72 Landesverfassung). Zu den besonderen Rechten des Untersuchungsausschusses gehören Beweiserhebung, Aktenvorlage durch alle und Zutrittsrecht zu allen Behörden, die der Aufsicht des Landes unterstehen, Ersuchen von Aussagegenehmigungen, Beantragung der Verhängung von Zwangsmitteln bei Gericht gegenüber Zeugen und Sachverständigen, Vernehmung, Befragung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an (§ 15 ff. Untersuchungsausschussgesetz).








